Satzungen 

 

Geschäftsordnung

 

 

für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Erbenhausen

 

vom 08.07.2004

 

 

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erbenhausen in der Sitzung am 08.07.2004 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Einberufung des Gemeinderats

 

(1)   Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden.

 

(2)   Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Gemeinderates sowie sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen die Beratungsgegenstände mitzuteilen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 

(3)   Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

 

(4)   Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

 

(5)   Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

(6)   Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

 

 

 

 

 

§ 2

Teilnahme an Sitzungen

 

(1)   Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Gemeinderats-Mitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro im Einzelfall verhängen.

 

(2)   Ein Gemeinderatsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden.

 

(3)   Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Gemeinderatsmitglied eigenhändig eintragen muss.

 

(4)   Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,- Euro verhängen.

 

 

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

(1)   Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen.

 

(2)   Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird.

 

(3)   In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

a)  Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen,

b)  Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen,

c)  Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,

d)  Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,

e)  vertrauliche Abgabenangelegenheiten (Steuergeheimnis).

      

       Im Übrigen wird über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

(4)   Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekanntzumachen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.

 

 

 

 

§ 4

Tagesordnung

 

(1)   Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.

 

(2)   In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden sollen. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

 

(3)   Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann auf weitere Gegenstände durch Beschluss des Gemeinderats erweitert werden, wenn diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstigen nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder bei Dringlichkeit der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann.

 

(4)   Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

 

 

§ 5

Beschlussfähigkeit

 

(1)   Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende fest, ob sämtliche Gemeinderatsmitglieder und nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladende Personen ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Gemeinderat somit beschlussfähig ist. Wenn der Gemeinderat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.

 

(2)   Der Vorsitzende hat sich vor jeder Beschlussfassung davon zu überzeugen, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen.

 

(3)   Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen-gerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

 

(4)   Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

 

 

 

 

 

 

§ 6

Persönliche Beteiligung

 

(1)   Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.

 

       Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladende Personen.

 

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.

 

(3)   Muss ein Gemeinderatsmitglied annehmen, nach § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Gemeinderat mitzuteilen. Dieser entscheidet über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

 

(4)   Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

 

 

§ 7

Vorlagen

 

(1)   Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Gemeinderat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informations-mitteilungen.

 

 

(2)   Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Vorlagen in der Gemeinderatssitzung erläutert. Der Gemeinderat

 

 

kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.

 

 

§ 8

Anträge

 

(1)   Anträge sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Gemeinderatsmitglied. Von mehreren Gemeinderatsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll von dem Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

 

(2)   Anträge, die vom Gemeinderat abgelehnt worden sind, können von demselben Antrag-steller/derselben antragstellenden Fraktion frühestens 3 Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.

 

(3)   Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

 

 

§ 9

Anfragen

 

(1)   Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.

 

(2)   Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Gemeinderats-mitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

 

(3)   Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.

 

(4)   Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Gemeinderat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Gemeinderatssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung

 

(1)   Als Gemeinderatsvorsitzender leitet der Bürgermeister die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist der Bürgermeister verhindert, führt den Vorsitz im Gemeinderat sein Stellvertreter.

 

(2)   Jedes Gemeinderatsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

Melden sich mehrere Gemeinderatsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

 

(3)   Jedes Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

 

 

§ 11

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)   Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:

a)  Änderung der Tagesordnung,

b)  Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

c)  Schließung der Sitzung,

d)  Unterbrechung der Sitzung,

e)  Vertagung,

f)   Verweisung an einen Ausschuss,

g)  Schluss der Aussprache,

h)  Schluss der Rednerliste,

i)   Begrenzung der Zahl der Redner,

j)   Begrenzung der Dauer der Redezeit,

k)  Begrenzung der Aussprache,

l)   zur Sache.

 

(2)   Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.

 

(3)   Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäfts-

 

 

 

 

ordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden.

 

Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.

 

(4)   Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Gemeinderatsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu

verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Gemeinderatsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

 

§ 12

Abstimmungen, Wahlen

 

(1)   Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.

 

(2)   Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

 

(3)   Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

 

(4)   Beschlüsse des Gemeinderates werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

 

(5)   Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimm-enthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten.

 

(6)   Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Gemeinderat beschließt.

 

(7)   Der Gemeinderat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die Gemeinderatsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.

 

(8)   Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt Folgendes:

 

a)  Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn

-   sie leer sind,

-   sie Zusätze enthalten,

-   den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

 

 

b)  Die Stimmzettel werden von je einem Gemeinderatsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen.

 

 

(9)   Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Gemeinderat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

 

(10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordnteten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.

 

(11) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.

 

 

§ 13

Verletzung der Ordnung

 

(1)   Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

 

(2)   Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, "zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Gemeinderat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.

 

(3)   Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungs-gegenstand nicht wieder erteilt werden.

 

 

 

(4)   Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Gemeinde-ratsmitglied mit Zustimmung des Gemeinderats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Gemeinderatsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Gemeinderatsmitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(5)   Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

 

(6)   Entsteht im Gemeinderat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unter­brechen oder schließen.

 

 

§ 14

Niederschrift

 

(1)   Über die Sitzungen des Gemeinderats fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schrift-führer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und die der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

 

(2)   Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

 

(3)   Tonaufzeichnungen einer Sitzung sind bis zur Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat aufzubewahren und danach alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Gemeinderats aufbewahrt werden.

 

(4)   Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderats zu genehmigen.

 

(5)  Die Mitglieder des Gemeinderates können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen.

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei.

Abschriften von Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden allen Mitgliedern des Gemeinderates übersandt.

 

 

§ 15

Behandlung der Beschlüsse

 

(1)   Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird unverzüglich in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Das Gleiche gilt für die in nichtöffentlicher Sitzung

 

 

gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.

 

 

(2)   Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechts-aufsichtsbehörde zu unterrichten.

 

 

§ 16

Fraktionen

 

(1)   Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. Die Fraktion muss mindestens aus zwei Gemeinderatsmitgliedern bestehen und jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einer Fraktion angehören.

 

(2)   Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Gemeinderat unterrichtet. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

 

 

§ 17

Zuständigkeit des Gemeinderats

 

(1)   Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

 

(2)   Der Gemeinderat ist für die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 - 14 ThürKO genannten Angelegenheiten zuständig.

 

(3)   Der Gemeinderat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

 

1.  allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen,

 

2.  Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan von Eigenbetrieben und sonstiger Unternehmen

 

3.  Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 9,

 

4.  Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungs-gruppe mit den in Ziffer 3 festgelegten Besoldungsgruppen der Beamten vergleichbar ist,

 

5.      Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögens-gegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden

 

 

Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Haupt-, Finanz- oder Grundstücks- und Bauausschusses (§ 19) oder des Bürgermeisters (§ 20) fallen,

 

6.      Beschlussfassung über die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen, über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sowie über allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.

 

 

§ 18

Ausschüsse des Gemeinderats

 

(1)   Der Gemeinderat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 19 näher genannten vorberatenden Ausschüsse.

 

(2)   Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

 

(3)   Die Ausschüsse setzen sich aus den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gemäß deren personellen Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Gemeinderat zusammen.

 

(4)   Die Ausschusssitze werden nach dem d`Hondt`schen Verfahren verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.

 

(5)   Für den Fall, dass die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder übersteigt, kann jedes Gemeinderatsratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Auf schriftlichen Antrag des Gemeinderatsmitgliedes, der den unverbindlichen Vorschlag auf Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten kann, entscheidet der Gemeinderat.

 

(6)   Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Gemeinderat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der es entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

 

(7)   Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

 

(8)   Die übrigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; werden mehrer Stellvertreter gewählt, wird gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt. Der gewählte Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden.

 

(9)         Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen in §§ 1 - 15 dieser Geschäftsordnung über den Gemeinderat, die Gemeinderatsmitglieder und die Gemeinderatssitzungen,

 

insbesondere zur Einberufung und Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur Teilnahmepflicht, zur persönlichen Beteiligung und Beschlussfassung, zu Wahlen, zur Öffentlichkeit, Sitzungsleitung und Niederschrift, entsprechende Anwendung.

 

 

§ 19

Bildung der Ausschüsse

 

(1)   Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

 

a)  den Finanzausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 4 weiteren Gemeinderatsmitgliedern,

b)  den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 4 weiteren Gemeinderatsmitgliedern,

c)  den Werkausschuss, bestehend aus dem Bürgermeister und 8 weiteren Gemeinderatsmitgliedern,

 

(2)   Diese Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

 

a)  Finanzausschuss: Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereiten der Haushaltsatzung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen.

 

b)      Grundstücks- und Bauausschuss: Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde und der von ihr verwalteten Stiftungen, Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen, Erschließungsbeiträge und Kommunalabgaben.

 

c)      Werkausschuss: Alle Angelegenheiten der gemeindlichen Eigenbetriebe, soweit sich der Gemeinderat nicht die Entscheidung allgemein vorbehalten hat oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebes handelt.

 

(3)   Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht anstelle des Gemeinderates endgültig gem. § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht nach § 20 zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in dem Gemeinderat vorbereiten und dem Gemeinderat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.

 

(4)   Das Recht des Gemeinderates, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

(5)   Der Gemeinderat kann Entscheidungen im Einzelfall gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.

 

 

 

 

 

 

§ 20

Zuständigkeit des Bürgermeisters

 

(1)   Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.

 

(2)   Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

 

1.  die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen;

 

2.  die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3 ThürKO);

 

3.  Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Arbeiter und der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist;

 

(3)   Laufende Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.  Vollzug der Ortssatzungen,

2.  Die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z.B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung,

3.  Der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Wohnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 1000,- Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen,

4.  Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 800,- Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 800,-. Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse,

5.      die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 100,- Euro, der Erlass bis zu einem Betrag von 100,- Euro oder die Stundung uneinbringlicher Steuern bis zu einem Betrag von 100,- Euro, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,- Euro sowie die Stundung von Zahlungsansprüchen bis zu einem Betrag von 100,- Euro auf die Dauer von 7 - 12 Monaten, bis zu 100,- Euro auf die Dauer von bis zu 6 Monaten, Ausgaben und Auftragserteilungen bis zu einer Höhe von 2000,- Euro als Einzelgenehmigung aus Sammelbeträgen,

 

 

6.      Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages,

7.      Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu Höhe von 2000,- Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 2000,- Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen.

8.      Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 100,- Euro nicht übersteigen.

 

 

§ 21

Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten

 

(1)   Die in dieser Geschäftsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 

(2)   Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Gemeinderats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

 

(3)   Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15.07.1999, zuletzt geändert am 19. 06. 2002 außer Kraft.

 

 

 

Gemeinde Erbenhausen

 

 

 

Erbenhausen, den...............

 

 

                                                                                              Siegel

 

 

Marschall

Bürgermeister

 

Satzungen

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