Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Erbenhausen

vom 28.11.2006

 

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch die Änderung der

§§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 31.03.2005 und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Erbenhausen vom ..................... hat der Gemeinderat der Gemeinde Erbenhausen in der Sitzung am 28.11.2005 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

 

I. Gebührenpflicht

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Erbenhausen vom 28.11.2006 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

 

a)  Bei Erstbestattungen

 

             1. der Ehegatte,

             2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

             3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

             4. die Kinder,

             5. die Eltern,

             6. die Geschwister,

             7. die Enkelkinder,

             8. die Großeltern,

             9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

 

        b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

 

        c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag

            gibt.

 

   

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

 

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

 

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

 

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

 

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

 

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

II. Gebühren

 

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des

Aufbahrungsraumes/Friedhofskapelle

 

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Abstellen des Sarges am Tage der Beisetzung                                                   15,00 Euro

b) Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen                                        15,00 Euro

        Für jeden weiteren Tag                                                                                         3,00 Euro

 

§ 6

Bestattungsgebühren

 

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

 

      a) Bei der Bestattung einer Leiche vom 5. Lebensjahr ab

      in einem Reihengrab                                                                                        125,00 Euro

      in einem Familiengrab                                                                                     250,00 Euro

 

      b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 5 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer
      Leibesfrucht

      1. in einem Reihengrab                                                                                    85,00 Euro

 

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

 

      a)   in einer Urnenreihengrabstätte / bestehende Grabstätte                        85,00 Euro

 

(3) Bei der Beisetzung einer Leiche, die zum Zeitpunkt des Ablebens ihren dauerhaften Wohnsitz nicht in der Gemeinde Erbenhausen hatte                                                                                   200,00 Euro

§ 7

Verlängerung von Nutzungsrechten

an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

 

(1)   Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Liegezeit bedarf der Zustimmung der Gemeinde. In diesem Fall wird ein Betrag von 8,00 Euro / Jahr zeitanteilig erhoben.

 

§ 8

Gebühren für Grabräumung

 

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:

 

Für die Beseitigung einer Grabstätte:

Bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern                                                               200,00 Euro

 

§ 9

Gebührenschuldner

 Schuldner der Grabstätte für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Erbenhausen, den 28.11.2006

 

 

                                                                       Siegel

 

 

Marschall

Bürgermeister