Gemeinde
Erbenhausen
1. Änderungssatzung
zur
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Gemeinde Erbenhausen
Aufgrund
des § 19 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - vom 16. August 1993 und der §§ 2
und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - vom 9. August 1994
(GVBl. S 329) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erbenhausen am
14.12.1995 nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Der § 4 -
Steuersätze - werden wie folgt geändert:
1. Die Steuersätze für Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät (§ 2) erhöhen sich von bisher 20,-
DM auf
75,- DM.
2. Die Steuersätze für Spielapparate ohne
Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät
(§ 2) erhöhen sich von bisher 10,- DM auf 40,- DM.
§ 2
Die
Satzungsänderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.
Erbenhausen,
den 20.05.96
- Siegel -
Künstner
Bürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate und auf das Spielen Geld oder Sachwerte in der Gemeinde
Erbenhausen
Aufgrund
der §§ 5 und 20 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVerfG) vom 17.05.1990 (GBI S.
255) und der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKflG)
vom 07.08.1991 (GVRl S. 329) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Erbenhausen in ihrer Sitzung am 17.12.1991 folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuererhebung
Die
Gemeinde Erbenhausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
um Geld oder Sachwerte als örtliche Steuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten
Besteuerungstatbestandes
§2
Steuergegenstand ,Besteuerungstatbestand
Gegenstand
der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung vor Spiel und Geschicklichkeitsapparaten,
soweit sie öffentlich zugänglich sind.
§3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen
sind die Zahl der Apparate (§ 2)
§4
Steuersätze
(1) Die Steuerbeträgt
1. für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit
je
Kalendermonat und Gerät (5 2) 20,-
DM
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
je
Kalendermonat und Gerät (5 2) 10,--
DM
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen
§ 5
Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist der Veranstalter. Im Fall des § 2 gilt der Halter (Eigentümer
bzw., derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlasen ist) als
Veranstalter,
(2) Die
Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme der Spiel und
Geschicklichkeitsapparate gem. § 2.
§ 6
Anzeigenpflicht
Der
Veranstalter ist verpflichtet, im Falle des § 2 das auf stellen von Apparaten
und deren Anzahl unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
§ 7
Festsetzung und Entrichtung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung
des Besteuerungstatbestandes,
(2) Im Falle des § 2 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 1., Tage nach Ablauf
eines Kalendervierteljahres ist der Gemeindeverwaltung eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer
an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.
Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung, die
Steuer zu errechnen und eine Steuererklärung innerhalb der dafür bestimmten
Frist einzureichen, nicht nach, so wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid
festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 10 Tagen nach
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten,
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt
jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertat beständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts unter
lagen einzusehen
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt sind die
§§ 3, 4, 6, 15 und 20 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes in ihrer je weiligen
Fassung anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
bereits aufgestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spiel betriebe
sind der Gemeinde durch den
Veranstalter spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung
mitzuteilen.
§ 11
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 10.04.1991 außer Kraft.
Erbenhausen,
den 17.12.1991
- Siegel -
Künstner
Bürgermeister