Gemeinde

Erbenhausen

 

1. Änderungssatzung

zur

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld

oder Sachwerte in der Gemeinde Erbenhausen

 

 

 

Aufgrund des § 19 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - vom 16. August 1993 und der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - vom 9. August 1994 (GVBl. S 329) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erbenhausen am 14.12.1995 nachstehende Satzung beschlossen:

 

 

§1

 

Der § 4 - Steuersätze - werden wie folgt geändert:

1. Die Steuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät (§ 2) erhöhen sich von bisher 20,- DM auf 75,- DM.

 

2. Die Steuersätze für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Gerät

(§ 2) erhöhen sich von bisher 10,- DM auf 40,- DM.

 

 

 

§ 2

 

Die Satzungsänderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.

 

 

Erbenhausen, den 20.05.96

 

                                                                                - Siegel -

 

Künstner

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen Geld oder Sachwerte in der Gemeinde Erbenhausen

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 20 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVerfG) vom 17.05.1990 (GBI S. 255) und der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKflG) vom 07.08.1991 (GVRl S. 329) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erbenhausen in ihrer Sitzung am 17.12.1991 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§1

Steuererhebung

 

Die Gemeinde Erbenhausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Steuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes

 

 

 

§2

Steuergegenstand ,Besteuerungstatbestand

 

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung vor Spiel und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.

 

 

§3

Bemessungsgrundlagen

 

Bemessungsgrundlagen sind die Zahl der Apparate (§ 2)

 

 

 

§4

Steuersätze

 

(1) Die Steuerbeträgt

 

1.          für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

       je Kalendermonat und Gerät (5 2)                                                           20,- DM

 

2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

            je Kalendermonat und Gerät (5 2)                                                            10,-- DM

 

(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen

 

 

§ 5

Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter. Im Fall des § 2 gilt der Halter (Eigentümer bzw., derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlasen ist) als Veranstalter,

 

(2) Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme der Spiel und Geschicklichkeitsapparate gem. § 2.

 

 

 

§ 6

Anzeigenpflicht

 

Der Veranstalter ist verpflichtet, im Falle des § 2 das auf stellen von Apparaten und deren Anzahl unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

 

 

 

§ 7

Festsetzung und Entrichtung

 

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes,

 

(2) Im Falle des § 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 1., Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeindeverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.

 

Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung, die Steuer zu errechnen und eine Steuererklärung innerhalb der dafür bestimmten Frist einzureichen, nicht nach, so wird die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten,

 

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertat beständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts unter lagen einzusehen

 

 

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

 

Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt sind die §§ 3, 4, 6, 15 und 20 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes in ihrer je weiligen Fassung anzuwenden.

 

 

§ 10

Übergangsvorschrift

 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spiel betriebe sind der  Gemeinde durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.04.1991 außer Kraft.

 

 

 

 

Erbenhausen, den 17.12.1991

                                                - Siegel -

 

 

Künstner

Bürgermeister

 

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