Benutzerordnung für die Bürgerhäuser der Gemeinde Erbenhausen

Laut Beschluss des Gemeinderates von Erbenhausen in der Gemeinderatssitzung am  21. März 2006.

§ 1 Allgemeines

Die Bürgerhäuser der Gemeinde Erbenhausen sind öffentliche Einrichtungen und stehen in der Trägerschaft der Gemeinde Erbenhausen.

Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Gemeinde benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Gruppen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen für Versammlungen, sonstige Veranstaltungen oder für Familienfeiern zur Verfügung.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

 Verwaltung und Aufsicht der Bürgerhäuser obliegen dem Bürgermeister oder der damit beauftragten Person. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung kann der Bürgermeister die Verwaltung und Aufsicht der Bürgerhäuser seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Gemeinderates übertragen.

Ein grundsätzlicher Anspruch der Vereine, der Bürger oder sonstiger Gruppen von Veranstaltern auf Benutzung der Gemeindegebäude besteht nicht.

 § 3 Anmieten der gemeindlichen Räumlichkeiten

 Die Anmietung der Räumlichkeiten inklusiv Toiletten ist beim Bürgermeister bzw. seines Vertreters oder Beauftragten anzumelden. Die angemeldeten Termine werden in einem Mietvertrag bestätigt.

 Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antragseinganges zu berücksichtigen.

Benutzer, die bereits gegen diese Benutzungsordnung in grober Weise verstoßen haben, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Eine erteilte Benutzungsgenehmigung kann bei gegebener Veranlassung, insbesondere Verstößen gegen die Benutzungsordnung, jederzeit fristlos widerrufen werden.

Die Benutzung durch Vereine oder Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus.

Aus wichtigen Gründen z.B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Gemeinde und deren Beauftragten zu. Den Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung der Bürgerhäuser ist Folge zu leisten. Die beauftragte Person der Gemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten.

 Die Gestattung gilt nur für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum. Der Mieter darf den Nutzungsgegenstand nur zu dem im Mietvertrag vereinbartem Zweck benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt. Die Räume werden mit dem Mobiliar vermietet.

Die Schlüssel zu den Räumlichkeiten sind beim Bürgermeister bzw. dessen Vertreter in Empfang zu nehmen. Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Veranstalter, Benutzer oder Mieter die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Kosten. Die Schlüssel sind bei Rückgabe der Räumlichkeiten beim Bürgermeister bzw. dessen Vertreter abzugeben.

Die Rückgabe der Räumlichkeiten nach der Benutzung hat bis spätestens ein Tag nach Abschluss der Veranstaltung zu erfolgen.

 § 4 Benutzung des Bürgerhauses

 Mit der Inanspruchnahme erkennt der Mieter die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen in allen Teilen verbindlich an.

 Die Räumlichkeiten dürfen nur in Anwesenheit des verantwortlichen Mieters oder dessen Vertreter genutzt werden.

Der Mieter hat sich vor und nach der Benutzung des Gebäudes von dem Zustand der Einrichtung zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel dem Bürgermeister oder dessen Vertreter zu melden.

Vor und nach einer Vermietung müssen die Räumlichkeiten vom Bürgermeister oder dessen Vertreter und dem verantwortlichen Mieter abgenommen und evtl. Mängel schriftlich festgehalten werden.

 Über alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen sowie der vorhandenen Kücheneinrichtung wird grundsätzlich eine Inventarliste geführt, die vom Mieter gemeinsam mit dem Vertreter der Gemeinde geprüft wird.

 Das Demontieren jeglicher Gegenstände oder Einrichtungen ist verboten.

Das Ein- und Abräumen des Mobiliars erfolgt durch den Mieter.

Plakate, Hinweisschilder, Dekorationen usw. dürfen nicht mit Nägeln, Schrauben oder ähnlichem innerhalb der Räume befestigt werden.

 Bei der Durchführung von Tanzveranstaltungen hat der Mieter darauf zu achten, dass die maximale Anzahl der Besucher nicht die Kapazität der Räumlichkeiten überschreitet.

Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der Nachbarschaft vermieden wird.

Die Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser) sind vom Mieter so gering wie möglich zu halten.

 § 5 Reinigung

 Das Mobiliar und die benutzten Räume sind vom Mieter nach der Veranstaltung gründlich zu reinigen. Der Mieter ist verpflichtet auch die Außenanlagen einschließlich der Parkplätze zu säubern. Der anfallende Müll und Abfall muss vom Mieter mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Für Toilettenpapier und Handtücher sowie Reinigungsmittel hat der Veranstalter selbst zu sorgen.

Dem Mieter obliegt für die Zeit der Benutzung die Reinigungs- und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.

Auf Wunsch des Mieters kann die Reinigung gegen Gebühr vom Vermieter übernommen werden.

§ 6 Höhe der Miete und Bezahlung

 Die Höhe der Miete wird in der zur Zeit gültigen Gebührenordnung geregelt.

Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Mieter eine schriftliche Rechnung.

 

Die Benutzungsgebühren sind bis spätestens eine Woche nach erfolgter Benutzung fällig und in der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ in Kaltensundheim oder beim Bürgermeister zu bezahlen.

In begründeten Fällen kann die Benutzungsgebühr im voraus verlangt werden.

 § 7 Haftung

 Die Anmeldungen der Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden sind grundsätzlich Sache des Veranstalters. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für verspätete Anmeldungen.

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle aller Art und Diebstahl (Entwendung oder Beschädigung von Kleidungsstücken) die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen.

Der Vermieter wird von jeder Haftung freigestellt. Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Beauftragte.

Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Gerichtsstand Meiningen.

Der Mieter übernimmt gegenüber der Gemeinde und Dritten die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten oder indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude auf dem Gelände und den angrenzenden Grundstücken entstehen. Dem Mieter wird insoweit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

Bei der Benutzung der Bürgerhäuser sind die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brandschutz einzuhalten.

 § 8 Sonstiges

 Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt.

 Kündigt der Mieter den Mietvertrag kurzfristig vor dem Miettermin oder benutzt er das Bürgerhaus nicht, ohne vorherige Kündigung, so hat er die Hälfte vom vereinbarten Mietzins an die Gemeinde zu zahlen.

 Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 Erbenhausen, den .21.März 2006

 

Ronald Marschall

Bürgermeister

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