Benutzerordnung für die Bürgerhäuser der Gemeinde Erbenhausen
Laut Beschluss des Gemeinderates von Erbenhausen in der Gemeinderatssitzung am 21. März 2006.
§ 1 Allgemeines
Die Bürgerhäuser der Gemeinde Erbenhausen sind öffentliche Einrichtungen und stehen in der Trägerschaft der Gemeinde Erbenhausen.
Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Gemeinde benötigt
werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen
Vereinen, Gruppen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen für
Versammlungen, sonstige Veranstaltungen oder für Familienfeiern zur Verfügung.
§ 2 Verwaltung und
Aufsicht
Ein grundsätzlicher Anspruch der Vereine, der Bürger oder sonstiger Gruppen von Veranstaltern auf Benutzung der Gemeindegebäude besteht nicht.
Benutzer, die bereits gegen diese Benutzungsordnung in grober Weise verstoßen haben, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Eine erteilte Benutzungsgenehmigung kann bei gegebener Veranlassung, insbesondere Verstößen gegen die Benutzungsordnung, jederzeit fristlos widerrufen werden.
Die Benutzung durch Vereine oder Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus.
Aus wichtigen Gründen z.B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Gemeinde und deren Beauftragten zu. Den Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung der Bürgerhäuser ist Folge zu leisten. Die beauftragte Person der Gemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten.
Die Schlüssel zu
den Räumlichkeiten sind beim Bürgermeister bzw. dessen Vertreter in Empfang zu
nehmen. Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende
Veranstalter, Benutzer oder Mieter die volle Verantwortung für die sorgfältige
Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Mieter
für alle daraus entstehenden Kosten. Die Schlüssel sind bei Rückgabe der Räumlichkeiten
beim Bürgermeister bzw. dessen Vertreter abzugeben.
Die Rückgabe der Räumlichkeiten
nach der Benutzung hat bis spätestens ein Tag nach Abschluss der Veranstaltung
zu erfolgen.
Der Mieter hat sich
vor und nach der Benutzung des Gebäudes von dem Zustand der Einrichtung zu überzeugen
und etwa festgestellte Mängel dem Bürgermeister oder dessen Vertreter zu
melden.
Vor und nach einer
Vermietung müssen die Räumlichkeiten vom Bürgermeister oder dessen Vertreter
und dem verantwortlichen Mieter abgenommen und evtl. Mängel schriftlich
festgehalten werden.
Das Ein- und Abräumen des Mobiliars
erfolgt durch den Mieter.
Plakate,
Hinweisschilder, Dekorationen usw. dürfen nicht mit Nägeln, Schrauben oder ähnlichem
innerhalb der Räume befestigt werden.
Bei der Durchführung von Tanzveranstaltungen hat der Mieter darauf zu achten, dass die maximale Anzahl der Besucher nicht die Kapazität der Räumlichkeiten überschreitet.
Die Veranstaltungen
sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der
Nachbarschaft vermieden wird.
Die
Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser) sind vom Mieter so gering wie möglich
zu halten.
Für Toilettenpapier
und Handtücher sowie Reinigungsmittel hat der Veranstalter selbst zu sorgen.
Dem Mieter obliegt für
die Zeit der Benutzung die Reinigungs‑-
und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen.
Auf Wunsch des
Mieters kann die Reinigung gegen Gebühr vom Vermieter übernommen werden.
§ 6 Höhe der Miete
und Bezahlung
Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Mieter eine schriftliche Rechnung.
Die Benutzungsgebühren
sind bis spätestens eine Woche nach erfolgter Benutzung fällig und in der
Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ in Kaltensundheim oder beim Bürgermeister
zu bezahlen.
In begründeten Fällen kann die Benutzungsgebühr im voraus verlangt werden.
Die Gemeinde übernimmt
keine Haftung für Unfälle aller Art und Diebstahl (Entwendung oder Beschädigung
von Kleidungsstücken) die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume
und Anlagen stehen.
Der Vermieter wird von jeder Haftung freigestellt. Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß § 836 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt.
Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Beauftragte.
Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Gerichtsstand Meiningen.
Der Mieter übernimmt gegenüber der Gemeinde und Dritten die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten oder indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude auf dem Gelände und den angrenzenden Grundstücken entstehen. Dem Mieter wird insoweit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
Bei der Benutzung der Bürgerhäuser sind die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brandschutz einzuhalten.
Ronald Marschall
Bürgermeister